Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 12 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

=

15 und 14 Punkte:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

=

13 bis 11 Punkte:

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

=

10 bis 8 Punkte:

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

=

7 bis 5 Punkte:

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

mangelhaft

=

4 bis 2 Punkte:

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

=

1 bis 0 Punkte:

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 11 § 13